Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42957
LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13 (https://dejure.org/2014,42957)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13 (https://dejure.org/2014,42957)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 (https://dejure.org/2014,42957)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,42957) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Rente des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS - Rente iS des § 228 Abs 1 S 2 SGB 5 - Europarechtskonformität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 228 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 22.06.2011, § 229 Abs 1 S 2 SGB 5, § 237 S 1 Nr 1 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 237 S 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Rente des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS - Rente iS des § 228 Abs 1 S 2 SGB 5 - Europarechtskonformität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB 5 § 228 Abs. 1 S 2; VO (EG) 883/2004 Art 30

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.

    Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe.

    Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:.

    Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-389/99

    Rundgren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99).

    Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten.

    Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen.

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege.

    Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)).

  • EuGH, 15.02.1996 - C-53/95

    Inasti / Kemmler

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95).

    Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

    Sehrer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 1927/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.).
  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 39/87

    Bezüge - Civil Service Retirement System - USA - Grundlohn

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2011 - L 1 KR 353/09

    Krankenversicherung der Rentner - sogenannte Halbbelegung ist verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug einer Altersrente aus der Zweiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13
    Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
  • LSG Saarland, 16.07.2014 - L 2 KR 14/14

    Krankenversicherung der Rentner - Beitragsbemessung - Beitragspflicht von

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 KR 2901/12

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

    bb) Damit unterfällt auch die spanische Rente der Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - in juris, Rn. 32).

    Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - in juris, Rn. 32).

    Insbesondere verstößt die Heranziehung einer spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gegen das Recht der Europäischen Union (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris, Rn 44 ff.).

    Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers unterliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris, Rn 39; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 2).

    Soweit der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Nikula (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnsitzmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnsitzmitgliedstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht insoweit aber darüber hinaus und erlaubt, dass Beiträge generell "verlangt" und "erhoben" werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates zu erfolgen hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris, Rn. 43; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 4).

    Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, liegt daher in diesen Fällen nicht vor (im Ergebnis so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris, Rn. 49).

    Das für sie als Doppelrentner auf ihren Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris, Rn. 45; Schreiber, in: Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 23 Rn. 1, 3).

    Hieraus kann aber ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden (so - auch zum Folgenden - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris, Rn. 46).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2023 - L 11 KR 3534/22

    Krankenversicherung der Rentner - Beitragspflicht einer dänischen Volksrente -

    Schließlich ist die Beitragspflicht einer ausländischen Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg 28.02.2023, L 11 KR 2213/22 ; LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2022, L 16 KR 35/21 ; LSG Berlin-Brandenburg 13.03.2019, L 9 KR 34/16; LSG Baden-Württemberg 12.10.2018, L 4 KR 3195/17; LSG Berlin-Brandenburg 03.05.2018, L 1 KR 500/16; LSG Baden-Württemberg 19.06.2015, L 4 KR 2901/12; LSG Baden-Württemberg 10.12.2014, L 5 KR 2498/13, jeweils juris).

    Dies macht aus den Steuern keine Beiträge (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2022, L 16 KR 35/21, Rn. 30, juris; LSG Berlin-Brandenburg 13.03.2019, L 9 KR 34/16, Rn. 37, juris; LSG Baden-Württemberg 10.12.2014, L 5 KR 2498/13, Rn. 49, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 1 KR 500/16

    Berücksichtigung des Zahlbetrags einer spanischen Altersrente bei der Bemessung

    Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, unterfällt die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2015 - L 4 KR 2901/12 - juris - Rdnr. 44 unter Bezugnahme auf Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris - Rdnr. 32).

    Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers unterliegen (LSG Baden-Württemberg, a. a. O. mit Bezugnahme auf Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris-Rdnr 39 mit weiterem Nachweis).

    Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland -oder gar mit Wohnsitz in Spanien- weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 -, juris-Rdnr. 46).

  • SG Berlin, 20.09.2016 - S 51 KR 2336/13

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

    Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger eines Mitgliedsstaates, der - wie hier die Beklagte zu 1) - auf seine Kosten Leistungen bei Krankheit für Rentner erbringt, der Vorgabe des Art. 30 VO (EG) 883/2004 entspricht (vgl. dazu im Einzelnen Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014, Az: L 5 KR 2498/13, juris, dort Rz 34 bis 40).

    Der Anspruch des Klägers aus Art. 3 GG beschränkt sich damit auf eine Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen Krankenversicherung der Rentner (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014, Az: L 5 KR 2498/13, dort Rz 46).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - L 9 KR 34/16

    Krankenversicherung der Rentner - Berücksichtigung des Zahlbetrags einer

    Auch wird der Kläger nicht in seiner Freizügigkeit beschnitten, da eine die Freizügigkeit behindernde Doppelverbeitragung nicht besteht (vgl. zu ähnlich gelagerten Krankenversicherungssystem in Spanien, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014, L 5 KR 2498/13, Rn. 49 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2023 - L 11 KR 2213/22

    Krankenversicherung der Rentner - Beitragspflicht einer Rentenleistung der

    Schließlich ist die Beitragspflicht einer ausländischen Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg 13.03.2019, L 9 KR 34/16; LSG Baden-Württemberg 12.10.2018, L 4 KR 3195/17; LSG Berlin-Brandenburg 03.05.2018, L 1 KR 500/16; LSG Baden-Württemberg 19.06.2015, L 4 KR 2901/12; LSG Baden-Württemberg 10.12.2014, L 5 KR 2498/13, jeweils juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht